Egal ist illegal

Sobald man Liedtexte vervielfältigt hat man mit Rechten zu tun. Auch wenn man in der Gemeinde Musik abspielt. Die Frage stellt sich: Was darf man und was nicht? Wo muss man zahlen und wie geht es möglichst günstig? Wir haben uns für euch erkundigt.
Egal ist illegal

Viele Jugendgruppen singen von Liedfolien oder erstellen sich ihre eigene Liedermappe. Im Hintergrund einer Powerpoint-Präsentation lässt man ein Musikstück laufen. In all diesen Fällen kommt man in Kontakt mit dem Urheberrechtsgesetzt. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt in Deutschland das geistige Eigentum des Urhebers (beispielsweise jemand, der ein Lied schreibt und / oder eine Melodie komponiert). Wer also Liedtexte kopiert oder Musik aufführt, ohne dafür eine Genehmigung zu haben, der begeht Diebstahl! Als Ausnahme gilt es, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren tot ist.

Das Vervielfältigen von Liedern regelt man rechtmäßig mit der VG-Musikedition, das Aufführen von Liedern mit der GEMA . Beides sind staatlich beauftragte Verwertungsgesellschaften. Um Rechte für das Vervielfältigen oder Aufführen zu bekommen, zahlt man eine Lizenzgebühr an diese Organisationen.

Um diese Abwicklungen für Gemeinden zu vereinfachen und zu verbilligen hat die Stiftung der Brüdergemeinden in Deutschland Rahmenverträge abgeschlossen, sowohl mit der VG-Musikedition als auch mit der GEMA. Gemeinden oder Jugendgruppen die diesen Rahmenverträgen beitreten, erhalten in begrenztem Umfang die Erlaubnis, Liedtexte zu kopieren beziehungsweise Musik aufzuführen. christ-online MAGAZIN hat Lothar Jung von der Stiftung der Brüdergemeinden Fragen gestellt, die sich bei Liedern und Musik in der Gemeindepraxis ergeben.

Ist es erlaubt Liedtexte zu kopieren, per Fotokopie eigene Liedersammlungen zu erstellen oder Liedtexte auf Overhead-Folie bzw. Beamerfolie an die Wand zu projizieren?

Nein, das ist nicht erlaubt, es sei denn, dass man dies per Einzelvertrag mit der VG-Musikedition oder über einen Rahmenvertrag, beispielsweise bei der Stiftung der Brüdergemeinden, geregelt hat.

Der Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden mit der VG-Musikedition regelt folgende Dinge:

  • Liedtexte (inklusive Noten) dürfen per Overhead-Projektor oder per Beamer projiziert werden
  • Liedtexte (inklusive Noten) dürfen fotokopiert oder auch abgeschrieben werden. Es dürfen sowohl lose Liedsammlungen erstellt werden als auch geheftete Liederbücher. Sie dürfen die Anzahl der Gemeinde- oder Gruppengröße allerdings nicht übersteigen. Sie dürfen auch nicht verkauft werden.
Ist es erlaubt, Noten für Chöre zu kopieren?

Nein, das ist nicht erlaubt. Dies ist auch nicht über einen Rahmenvertrag zu regeln. Chöre müssen generell ihre Noten in Form von Liederbüchern (für jeden Choristen) kaufen oder müssen die einzelnen Liedblätter bei den jeweiligen Musikverlagen erwerben. Das gilt auch, wenn man die Lieder nur einübt und (noch) nicht aufführt.

Ist es erlaubt, Musik über Tonträger im Gottesdienst oder in einer Gruppenstunde abzuspielen?

Nein, das ist nicht erlaubt, es sei denn, dass man dies per Einzelvertrag mit der GEMA oder über den Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden geregelt hat.

Der Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden mit der GEMA regelt folgende Dinge:

  • Gemeinden oder Gruppen, die über den Rahmenvertrag mit dem sogenannten „GVL-Zuschlag“ (GVL-Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) verfügen, dürfen Musik von Tonträgern in Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (Kinderstunde, Jugendstunde, etc.) abspielen.
Ist es erlaubt, Predigten oder Vorträge aufzunehmen und zu vervielfältigen?

Ja, das ist erlaubt. Dafür bedarf es keiner Genehmigung einer Verwertungsgesellschaft, sofern keine Lieder (Gemeindegesang, Chorgesang, Instrumentalstück, etc.) aufgenommen werden.

In welchem Fall darf man Musik in Zusammenhang mit den Vorträgen aufnehmen?

Gemeinden oder Gruppen, die dem Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden angehören, dürfen in Zusammenhang mit der Predigt oder dem Vortrag auch Musik aufnehmen (Gemeindegesang, vorgetragene Musik durch Solisten, Chöre und Instrumentalisten).

  • Wenn davon Ton-Cassetten oder CDs oder DVDs erstellt werden, so dürfen diese nicht verkauft werden. Es darf nur der Selbstkostenpreis erstattet werden.
  • mp3-Aufnahmen von Predigten mit umrahmender Musik dürfen NICHT zum Download ins Internet gestellt werden. Eine Downloadmöglichkeit im internen Bereich der Gemeindehomepage ist jedoch erlaubt.
Muss das Aufführen von Musik generell bei der GEMA angemeldet werden?

Wann immer Musik vorgetragen wird, ob durch Solist, Chor und / oder Instrumentalisten, so ist dies anmeldepflichtig.

Wenn die Gemeinde oder Gruppe jedoch dem Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden für Aufführungsrechte angehört, dann ist jegliches Vortragen von Musik in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erlaubt.

Was muss eine Gemeinde oder Gruppe im Fall eines Konzerts tun?

Ein Konzert ist keine gottesdienstliche Veranstaltung. Es muss in jedem Fall bei der GEMA angemeldet werden, auch wenn man über einen Rahmenvertrag für Aufführungsrechte verfügt.

Wenn für das Konzert Eintritt genommen wird, dann ist diese Konzert-Aufführung gebührenpflichtig, gemäß den Gebührentabellen der GEMA.

Wenn das Konzert nur Teil einer gottesdienstlichen oder gottesdienstähnlichen Veranstaltung ist (beispielsweise umrahmt durch Gebet und Andacht), dann besteht zwar Meldepflicht, aber es werden keine Gebühren berechnet (immer vorausgesetzt der Eintritt zu der Veranstaltung ist frei).

Wenn es sich bei dem Veranstalter um einen gemeinnützigen, jugendpflegerischen Verein handelt, dann muss das Konzert zwar angemeldet werden, aber es werden keine Lizenzgebühren berechnet. Vorausgesetzt, der Eintritt ist frei.

Weitere Infos zu den Rahmenverträgen der Stiftung der Brüdergemeinden:

  • www.stiftungderbruedergemeinden.de/ vervielfaeltigungsrechte
  • www.stiftungderbruedergemeinden.de/ auffuehrungsrechte

Wer Fragen zu dem Thema hat, kann  sich  gerne an Lothar Jung wenden:   info@stiftungderbruedergemeinden.de

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